This content is only partially available in English.

FAQ Prüfungsamt

Anmeldung und Abgabe der Abschlussarbeit

Das Formblatt für die Anmeldung inkl. Ausfüllhilfe und weiteren Informationen finden Sie hier: Downloads.

Variante via Mail:

Die Anmeldung ist komplett ausgefüllt und unterschrieben als PDF an das Prüfungsamt in einfacher Ausfertigung via Mail zu senden. Nehmen Sie Ihre Betreuung dabei bitte in Kopie. Die Unterschrift der Betreuung kann in digitaler Form erfolgen. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Anmeldung per Mail.

 

Variante via Post:

Sie senden wie bisher die Anmeldung in dreifacher Ausfertigung per Post an uns. Dann erhalten Sie die Anmeldebestätigung per Post zurück.

 

Die Abschlussarbeit ist als PDF, mit einer unterschriebenen Erklärung, per Mail einzusenden (pruefungen.wirtschaft (at) hs-mainz.de).

Die Größe des E-Mail Anhangs (pro E-Mail) beschränkt sich auf die angegebene Größe unter "Wichtig zu Wissen!".

  • Die Dateibenennung ist wie folgend vorzunehmen:
    Nachname_Vorname_Matrikelnummer_Bachelor- oder Masterarbeit bspw.: Mustermann_Maximilian_123456_Bachelorarbeit
  • Die Erklärung in der Abschlussarbeit muss unterzeichnet gespeichert sein.
  • Bitte nehmen Sie Ihre Betreuung mit in den Verteiler, sollte alles per Mail gesendet werden können.
  • Stellen Sie sicher, dass die Zustellung der Abschlussarbeit per Mail am letzten Tag der Bearbeitungszeit, spätestens bis 23:59 Uhr erfolgen kann.
  • Sollte die Dateimenge (inkl. Internetquellen, Anhänge) zu groß für den Mailversand sein, geben Sie uns dies in ausreichender Zeit (ca. 3-5 Werktage) vor Ihrem Abgabetermin bekannt.
  • Sie und Ihre Betreuung erhalten dann eine Mail mit einem auf Ihren Abgabetermin zeitlich begrenzten Upload-Link in die Hochschulcloud „Seafile“ und einem Kontroll-Link, unter dem Sie Ihre hochgeladenen Dateien nochmals prüfen.
    Der Kontroll-Link gilt auch für Ihre Betreuung als Download für die Korrektur.
  • Eine Druckversion ist von Seiten des Prüfungsamts nicht mehr erforderlich.
    Auf Wunsch Ihrer Betreuung, kann noch eine Druckversion nachgefordert werden.
  • Bei evtl. auftretenden technischen Problemen ist umgehen ein Nachweis darüber anzufertigen und möglichst noch innerhalb der Frist per Mail zu melden.
 

Für die Bachelorarbeit gilt:

Späteste Anmeldemöglichkeit:
Gemäß § 22 Abs. 2 APO Bachelor & Master FB Wirtschaft gilt:
Liegen die Ergebnisse aller Prüfungs- und Studienleistungen in einem Wintersemester vor, muss die Anmeldung zur Bachelorarbeit spätestens am 15. April, liegen die Ergebnisse aller Prüfungs- und Studienleistungen in einem Sommersemester vor, muss die Anmeldung zur Bachelorarbeit spätestens am 15. September erfolgen. Die Bachelorarbeit ist erstmalig nicht bestanden, wenn die Meldefrist um zwei Semester überschritten wurde

Früheste Anmeldemöglichkeit:
Die Bachelorarbeit kann frühestens zu Beginn des 5. Fachsemesters angemeldet werden.

Dazu einige Beispiele:

  • Beispiel 1: Die letzte Prüfungsleistung/Studienleistung wurde im Sommersemester 2019 geschrieben und bestanden, eine Prüfungsleistung/Studienleistung steht aber noch aus. Da die Prüfungsleistung/Studienleistung noch aussteht, ist der Student in diesem Beispiel nicht scheinfrei und es gibt keinen Termin, zu dem die Bachelorarbeit spätestens angemeldet werden muss.
  • Beispiel 2: Die Prüfungsleistung/Studienleistung wurde im Wintersemester 2019/2020 bestanden und alle Prüfungsleistungen/Studienleistungen liegen vor. Da der Student in diesem Beispiel in einem Wintersemester scheinfrei wurde, endet die Anmeldefrist am 15.04.2021.
  • Beispiel 3: Die letzte Prüfungsleistung/Studienleistung wurde im Sommersemester 2020 bestanden, alle Leistungen liegen vor. Da der Student in diesem Beispiel in einem Sommersemester  scheinfrei wurde, endet die Anmeldefrist am 15.09.2021.

Für die Masterarbeit gilt:

Gemäß § 26 Abs. 2 APO Bachelor & Master FB Wirtschaft gilt:
Liegen die Ergebnisse aller Prüfungs- und Studienleistungen in einem Wintersemester vor, muss die Anmeldung zur Masterarbeit spätestens am 15. April, liegen die Ergebnisse aller Prüfungs- und Studienleistungen in einem Sommersemester vor, muss die Anmeldung zur Master-Arbeit spätestens am 15. September erfolgen. Die Masterarbeit ist erstmalig nicht bestanden, wenn die Meldefrist um zwei Semester überschritten wurde

Dazu einige Beispiele:

  • Beispiel 1: Die letzte Prüfungsleistung/Studienleistung wurde im Sommersemester 2019 geschrieben und bestanden, eine Prüfungsleistung/Studienleistung steht aber noch aus. Da die Prüfungsleistung/Studienleistung noch aussteht, ist der Student in diesem Beispiel nicht scheinfrei und es gibt keine verbindliche Frist, zu dem die Masterarbeit spätestens angemeldet werden muss. Die Anmeldung ist jedoch noch vor Schreibbeginn im Prüfungsamt einzureichen.
  • Beispiel 2: Die letzte Prüfungsleistung/Studienleistung wurde im Wintersemester 2019/2020 bestanden und alle Prüfungsleistungen/Studienleistungen liegen vor. Da der Student in diesem Beispiel in einem Wintersemester scheinfrei wurde, endet die Anmeldefrist am 15.04.2021.
  • Beispiel 3: Die letzte Prüfungsleistung/Studienleistung wurde im Sommersemester 2020 bestanden, alle Prüfungsleistungen/Studienleistungen liegen vor. Da der Student in diesem Beispiel in einem Sommersemester scheinfrei wurde, endet die Anmeldefrist am 15.09.2021.
     

Es gibt die Möglichkeit der Verlängerung, allerdings nur in Ausnahmesituation, z.B. Krankheit während der Bearbeitungszeit oder wenn geplante, notwendige Arbeiten aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht durchgeführt werden können.

Bitte stellen Sie einen Antrag via Mail an das Prüfungsamt zur Verlängerung Ihrer Abschlussarbeit. Nutzen Sie als Antrag das folgende Formular: Antrag auf Verlängerung

Sollten Sie eine Verlängerung wegen Prüfungsunfähigkeit beantragen, dann reichen Sie zusätzlich ebenfalls das folgende Formular via Mail ein: Antrag auf Prüfungsunfähigkeit

Ihr Antrag mit der Begründung sowie Nachweisen der Begründung und der eventuellen Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit wird von Ihrem Fachsäulenvertreter vom Prüfungsausschuss geprüft.

Bei jedem Antrag handelt es sich um eine Einzelfallprüfung.

 
Ja, das ist innerhalb von 4 Wochen nach Ausgabe der Arbeit ohne Angabe von Gründen möglich.
Sollten Sie noch innerhalb der Frist sein, können Sie die Arbeit zurückziehen und ein neues Thema bis spätestens zum Beginn Ihres Fristlaufs einreichen. Ein Rückzug aus anderen Gründen ist nicht vorgesehen, möglicherweise wäre hier eine Einzelfallprüfung möglich, wenn es sich um gewichtige und belegte Gründe handelt.  
Für die Bachelorarbeit gilt:
Laut APO Bachelor & Master FB Wirtschaft kann die Bearbeitungszeit nur um 4 Wochen maximal verlängert werden.

Für die Masterarbeit gilt:
Laut APO Bachelor & Master FB Wirtschaft kann die Bearbeitungszeit nur um 1 Monat maximal verlängert werden.  

Sie haben für die Bachelor- und Masterarbeit nur zwei Versuche.

Die Abschlussarbeit gilt als nicht bestanden, wenn

  • die Arbeit als nicht bestanden bewertet wurde
  • die Arbeit nicht fristgemäß angemeldet haben
  • die Arbeit angemeldet und zum vorgesehenen Fristende nicht abgegeben haben oder
  • die Arbeit zu spät abgegeben haben

In allen genannten Fällen, werden Sie per Bescheid über das Nichtbestehen informiert. Sofern Sie noch einen Versuch für die Abschlussarbeit haben, erhalten Sie mit dem Bescheid eine neue Frist zur Anmeldung des Letztversuches.
Die Anmeldefrist beläuft sich auf 2 Monate ab Datum des Bescheides.

Bei Anmeldung des Zweitversuchs ist zu beachten,

  • Sie müssen sich wieder eine Betreuung suchen
  • hatten Sie bereits eine angemeldete Abschlussarbeit ist zusätzlich ein neues Thema zu bearbeiten.

Bestehen Schwierigkeiten bei der Suche eines Betreuers, so sollten Sie sich zeitnah und innerhalb der gesetzten Anmeldefrist an Ihren Fachsäulenvertreter im Prüfungsausschuss (Verlinkung Prüfungsausschussseite HP) wenden. Das Prüfungsamt ist gleichzeitig in Kenntnis zu setzten.

Ist die Abschlussarbeit als nicht bestanden bewertet worden, kann das Gutachten auf Anfrage im Prüfungsamt eingesehen werden.
Hierbei ist die Einsichtnahme in den persönlichen Sprechstunden möglich oder auch digital über einen zeitlich begrenzten Seafilelink der nur zur Einsicht freigegeben ist.

Wurde die Abschlussarbeit auch im zweiten und letzten Versuch nicht bestanden, ist eine Beendigung des Studiums nicht mehr möglich und Bescheid zum endgültigen Nichtbestehen wird Ihnen via Post zu gehen.

 
Ja, in Absprache mit Ihrem Betreuer.  

§ 22 Abs. 2 Bachelorarbeit & §26 Abs. 2 Masterarbeit:
Auf Antrag des Studierenden, der spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist gestellt werden muss, sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass ein Thema und/oder eine Betreuung für die Abschlussarbeit zugeteilt wird. Ist eine Zuteilung durch den Prüfungsausschuss erfolgt, ist die Anmeldung der Abschlussarbeit dem Prüfungsamt zu melden.

 

Abschlusszeugnisdokumente

Nein. Bitte füllen Sie in jedem Fall bei Abschluss des Studiums oder bei Abgabe der letzten Leistung den Antrag auf Erstellung des Bachelor-/Masterzeugnisses aus. Je nach Studiengang ist in den Wahlbereichen noch von Ihnen festzulegen, welche Fächer im Zeugnis eingerechnet und ausgewiesen werden sollen.

Das Formblatt finden Sie im Bereich Downloads.

Der Antrag kann vorab im PDF-Modus befüllt und dann mit Ihrer Unterschrift versehen werden. Die PDF ist dann an folgende Mailadresse zu senden: pruefungen.wirtschaft (at) hs-mainz.de

Hinweise:
Sobald uns o.g. Antrag auf Erstellung des Bachelor-/Masterzeugnisses und alle Bewertungen des Studiums vorliegen, erhalten Sie automatsich eine Abschlussbescheinigung vorab per Post.

Sollte in Ihrem Studiengang eine Schwerpunktausweisung vorgesehen sein und Sie haben diese erfüllt, tragen Sie diese bitte auf dem Antrag auf Erstellung der Bachelor-/Masterzeugnisses im vorgesehenen Feld ein.

     

Haben Sie den Antrag auf Erstellung des Zeugnisses gestellt und es sind alle Bewertungen eingetroffen, wird das Zeugnis erstellt und zur Unterschrift weitergegeben. Ist das Zeugnis fertig, werden Sie benachrichtigt. Die Zeugnisdokumente werden auf Abholung bereitgestellt, können aber auch als Einwurfeinschreiben an Sie versendet werden. Das Formblatt für die Zusendung Ihrer Zeugnisdokumente finden Sie in den  Downloads. Über die Versendung werden Sie per Mail informiert.

 

Praxisbericht und wissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Arbeiten

Informationen hierzu finden Sie im Downloadbereich des Prüfungsamt sowie im Kompass für die Studierenden.

Ebenfalls empfiehlt es sich immer Rücksprache mit Ihrem Prüfer zu halten.

 

Informationen hierzu sind den Leitfäden in Ihrem Erstsemesterkompass enthalten, den Sie zu Beginn Ihres Studiums erhalten haben.
Diese finden Sie aber auch im Downloadbereich des Prüfungsamt.

Ebenfalls empfiehlt es sich immer Rücksprache mit Ihrem Prüfer zu halten.

     

Ja, diese finden Sie im Downloadbereich des Prüfungsamt.
 
Ebenfalls ist immer Rücksprache mit dem Prüfer im Hinblick der Nutzung von KI zu halten.

 

Eine Abstimmung mit dem Prüfer ist notwendig. Der Leitfaden für Studierende zur Anwendung von KI ist zu beachten.

 

Prüfungsunfähigkeit

Zur Einhaltung der Frist können Sie Ihre eingescannte Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit auch per E-Mail schicken (pruefungen.wirtschaft (at) hs-mainz.de). Das Original muss umgehend per Post oder per Einwurf in unseren Briefkasten(vor dem Raum A2.04) nachgereicht werden. Bitte beachten Sie die Vorgaben der Hochschule, was die Prüfungsunfähigkeit enthalten muss.

Das Formblatt der Prüfungsunfähigkeit und weitere Informationen erhalten Sie im Bereich Prüfungen.

Hinweis:
Stellen Sie sicher, dass der Eingang der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung am dritten Tag (nicht Werktag) nach dem Prüfungsdatum, im Prüfungsamt vorliegt.

 

Hinweis:
Alle Studierenden sind angehalten nach Einreichung zeitnah im System (CIM) eigenständig die Buchung zu Prüfen.

Unstimmigkeiten sind unverzüglich beim Prüfungsamt zu melden.

Einreichung via Mail:
Wenn die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung form- und fristgemäß per Mail gemeldet wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung per Mail.

Einreichung via Post oder Einwurf Briefkasten:
Reichen Sie hingegen das Original direkt ein (per Einwurf oder Postsendung), werden Sie keine Benachrichtigung erhalten.

Persönliche Übergabe:
Bei persönlicher Übergabe in den Öffnungszeiten des Prüfungsamtes kann geprüft werden ob der Nachweis formgemäß ist.

Hinweis:
Zum Schutz aller ist von persönlichen Abgaben bei akuter Erkrankung abzusehen.

 

Widerspruch in Prüfungsangelegenheiten

Der begründete sowie unterschriebene Widerspruch kann zur Fristwahrung per Mail übersendet werden. (Mail: pruefungen.wirtschaft (at) hs-mainz.de). Das Original ist umgehend auf dem Postweg nachzureichen. Achten Sie auf die Vorgaben und Informationen zum Widerspruchsverfahren auf der Unterseite Prüfungen.

 

Im Falle eines ablehnenden Bescheids fallen Kosten je Student an. Ein von zum Beispiel von 6 Widerspruchsführern geführtes Gruppen-Verfahren wird nicht gesechstelt. Auch wenn zunächst Antrag und Sachverhalt gleich sein mögen, wird trotzdem für jeden Widerspruchsführer individuell entschieden, und zwar in der ganzen Sache. Es werden also für jeden der sechs Widerspruchsführer gesonderte Entscheidungen getroffen. Somit werden sechs Widerspruchsverfahren geführt, für die jeweils Kosten festgesetzt werden. Die Kostenschuld knüpft also an den Widerspruchsantrag und nicht etwa an die inhaltsgleiche Begründung. Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie diesem Link.

 

Für Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen (§ 29 der Allgemeinen Prüfungsordnung) gemäß §§ 15 Abs. 5 S. 1 LGebG, 73 Abs. 3 VwGO gelten folgende Gebühren.

 

Es muss / sollte folgendes beachtet werden / vorhanden sein:

  • Unterschrift
  • Wenn sachdienlich: Begründung, möglichst mit Belegen
  • Angabe der Matrikelnummer, Name, Vorname, sowie des Studiengangs
  • Angabe der Adresse
  • Darlegung des Anliegens
  • Einhaltung der Fristen

Hinweis
Es wird gemäß Aktenlage entschieden. Eine Begründung sowie Belege sind nicht zwingend erforderlich. Eine Vorlage ist jedoch sachdienlich, wenn sich daraus wichtige Gesichtspunkte für die Beurteilung des Widerspruchs ergeben.

Empfehlung
Vor Einlegung eines Widerspruchs wird die Klausureinsicht empfohlen sowie die Rücksprache mit dem Prüfer. Sollten dann noch immer Unstimmigkeiten bestehen, kann ein Widerspruch formgerecht eingereicht werden.

 

Es gibt keine Vorlage für einen Widerspruch. Diesen stellen Sie eigenständig.

 

Ihr Fachsäulenvertreter vom Prüfungsausschuss, und/oder der Prüfungsausschuss entscheiden auf der Grundlage der Stellungnahme Ihres/Ihrer Prüfer, siehe § 29 APO Fachbereich Wirtschaft.

 

Informationen vom Prüfungsausschuss

Die/den zuständigen Fachsäulenvertreter/in im Prüfungsausschuss entnehmen Sie dem Bereich Prüfungsausschuss auf der Homepage Prüfungsamt.

 

Wesentliche Beschlüsse vom Prüfungsausschuss können Sie dem Bereich Prüfungsausschuss auf der Homepage des Prüfungsamt entnehmen.
 

 

§26 Abs. 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz:
Prüfungsordnungen müssen bestimmen, dass Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung Ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren ist.

26 Abs. 5 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz:
[...] Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren [...] (2.) durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe. [...]

Der Nachteilsausgleich wird über die APO vom Fachbereich Wirtschaft geregelt:

§ 8 Abs. 4 APO Fachbereich Wirtschaft:
Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung und/oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder und insbesondere chronischer Krankheit oder Behinderung oder erheblicher familiärer Verpflichtungen, nicht in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss auf Antrag zu gestatten, die Prüfungs- oder Studienleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungs- oder Studienleistungen in anderer Form zu erbringen. Die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests kann verlangt werden. Ein entsprechender Antrag muss grundsätzlich – insbesondere bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung - unverzüglich, spätestens aber bis zum
Ende der Prüfungsanmeldephase (Abs. 3) beim Prüfungsamt eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu einen generellen Beschluss (Nr. 4/2017)

a) Schreibzeitverlängerungen stellen einen erheblichen Eingriff in das Prüfungsverfahren (organisatorisch, vor allem aber auch inhaltlich, weil das Gebot des gleichen Prüfungsverfahrens grundsätzlich eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund ausschließt) dar und sollten immer die Ausnahme sein.

b) Akut erkrankte Studierende müssen ein privatärztliches Attest vorlegen, vgl. § 8 Abs. 4 S. 1 APO.

c) Chronisch erkrankte Studierende müssen ein amtsärztliches Attest vorlegen, vgl. § 8 Abs. 4 S. 2 APO.

d) Das Attest (amtsärztliches/privatärztliches) muss die Art und Weise der Therapie erkennen lassen, der gleichzeitig der Grund für eine Schreibverlängerung sein kann.

e) Bei Fällen, in denen es eine Entscheidungspraxis gibt, darf es Einzelfallentscheidungen durch den Fachsäulenvertreter geben.

f) Der Antrag für eine Schreibzeitverlängerung muss zumindest bei einer chronischen Erkrankung frühzeitig, spätestens vor dem Ende der Prüfungsanmeldephase gestellt werden.

Hinweis:
Aus dem fachärztlichen oder amtsärztliches Attest muss folgendes hervorgehen:

  • Art der Krankheit (mit der Bestätigung ob chronisch oder vorübergehend)
  • Art der Einschränkung der Prüfungsunfähigkeit durch die Krankheit.
  • Prozentuale Angabe der erforderlichen Verlängerung der regulären Bearbeitungszeit oder Angabe der Art und Weise des Nachteilsausgleichs.
  • Differenzierung des Nachteilsausgleich nach der Prüfungsform
     

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich?

Ein unterschriebener Antrag ist unter Einhaltung der folgenden Vorgaben im Prüfungsamt FB Wirtschaft einzureichen:

Der Prüfungsausschuss trifft hierzu einen generellen Beschluss (Nr. 4/2017)

a) Schreibzeitverlängerungen stellen einen erheblichen Eingriff in das Prüfungsverfahren (organisatorisch, vor allem aber auch inhaltlich, weil das Gebot des gleichen Prüfungsverfahrens grundsätzlich eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund ausschließt) dar und sollten immer die Ausnahme sein.

b) Akut erkrankte Studierende müssen ein privatärztliches Attest vorlegen, vgl. § 8 Abs. 4 S. 1 APO.

c) Chronisch erkrankte Studierende müssen ein amtsärztliches Attest vorlegen, vgl. § 8 Abs. 4 S. 2 APO.

d) Das Attest (amtsärztliches/privatärztliches) muss die Art und Weise der Therapie erkennen lassen, der gleichzeitig der Grund für eine Schreibverlängerung sein kann.

e) Bei Fällen, in denen es eine Entscheidungspraxis gibt, darf es Einzelfallentscheidungen durch den Fachsäulenvertreter geben.

f) Der Antrag für eine Schreibzeitverlängerung muss zumindest bei einer chronischen Erkrankung frühzeitig, spätestens vor dem Ende der Prüfungsanmeldephase gestellt werden.

Hinweis
Aus dem fachärztlichen oder amtsärztliches Attest muss folgendes hervorgehen:

  • Art der Krankheit (mit der Bestätigung ob chronisch oder vorübergehend)
  • Art der Einschränkung der Prüfungsunfähigkeit durch die Krankheit.
  • Prozentuale Angabe der erforderlichen Verlängerung der regulären Bearbeitungszeit oder Angabe der Art und Weise des Nachteilsausgleichs.
  • Differenzierung des Nachteilsausgleich nach der Prüfungsform

Hinweis
Die Atteste sowie weiteren Unterlagen dienen als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Nachteilsausgleich bewilligt werden kann und wenn ja, in welcher Form. Der Schwerbehindertenausweis allein rechtfertigt keinen Nachteilsausgleich. Aus einer Beeinträchtigung oder Erkrankung ergibt sich auch nicht zwangsläufig ein Nachteilsausgleich.

 

Ein entsprechender Antrag muss grundsätzlich – insbesondere bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung - unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende der Prüfungsanmeldephase (Abs. 3) beim Prüfungsamt eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschusses.

 

Ja, Sie erhalten einen Bescheid sowie eine Bescheinigung zu Ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich. Die Bescheinigung ist den Prüfenden unaufgefordert vorzulegen. Bei Unstimmigkeiten ist umgehend das Prüfungsamt zu informieren.

 

Prüfungen

Wesentliche Informationen zu den Prüfungen auf der Unterseite Prüfungen auf der Homepage des Prüfungsamt.

 

Die jeweiligen Termine für die Klausuranmeldephasen (Vollzeit sowie Teilzeit) finden Sie im FB-Kalender online.

 

Vollzeit-Studiengänge

Studierende von Vollzeit-Studiengängen können sich generell fünf Werktage vor Klausurphase ausschließlich über das CIM abmelden, wenn sie die Prüfungsleistung nicht erbringen wollen.

 

Teilzeit-Studiengänge

Studierende von Teilzeit-Studiengängen können sich generell fünf Werktage vor jeder Klausur ausschließlich über das CIM abmelden, wenn sie die Prüfungsleistung nicht erbringen wollen.
Als Werktage gelten die Tage Montag bis Freitag. Samstag, Sonntag und Feiertage gelten nicht als Werktage.

 

Ausgenommen von der Möglichkeit der Abmeldung sind:

  1. Wiederholungsversuche, da hier gemäß § 14 Abs. 2 APO die Wiederholung im Folgesemester erfolgen muss.
  2. Optionen und Wahlpflichtfächer, die über HIP belegt wurden und somit verpflichtend zur Prüfungsleistung angemeldet wurden.
  3. Fächer, die wegen Fristüberschreitung erbracht werden müssen, § 21 Abs. 4 S. 2 APO.
 

Sofern es bei der elektronischen Anmeldung oder Abmeldung zu Problemen kommen sollte, müssen Sie dem Prüfungsamt noch vor Ablauf der Anmeldefrist bzw. Abmeldefrist eine Meldung vorlegen.

 

Den Klausurplan für die Vollzeitstudiengänge entnehmen Sie der Homepage vom Prüfungsamt in der jeweils aktuellen Fassung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen vorbehalten sind.

Den Klausurplan für die Teilzeitstudiengänge finden Sie in HIP.

 

Dies ist nicht möglich. Die Note erfahren Sie aus – Gründen des Datenschutzes – in der persönlichen Sprechstunde oder direkt über ihr persönliches Konto in CIM.

 

Bescheinigungen

Bitte beantragen Sie frühzeitig die gewünschte Bescheinigung per Mail: pruefungen.wirtschaft (at) hs-mainz.de

Beachten Sie bitte, das für die Erstellung einer Bescheinigung eine Gebühr erhoben wird. Diese beläuft sich auf 2,50 Euro pro Bescheinigung.

     
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (beinhaltet automatisch eine aktuelle Notenbescheinigung) benötigen Sie, wenn Sie sich an einer anderen Hochschule bewerben möchten, um nachzuweisen, ob Sie noch einen Prüfungsanspruch haben.  

Die Bescheinigung erhalten Sie auf dem Postweg, oder können diese während der Sprechzeiten persönlich unter Vorlage des Personalausweises und der Bescheinigungsgebühr abholen.

Die Bescheinigung per Post erhalten Sie, sobald das Geld der Bescheinigung bei der Haushaltskasse eingegangen ist. Bitte beachten Sie, dass dies einige Tage in Anspruch nehmen kann, bis Sie auf diesem Weg die Bescheinigung erhalten.

 

Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums wird automatisch über den Postweg an Sie versendet, wenn Sie den Antrag auf Erstellung des Bachelor- oder Masterzeugnisses beantragt haben. In Einzelfällen können Sie diese Bescheinigung auch persönlich abholen. Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen Öffnungszeiten des Prüfungsamtes auf der Homepage und halten Sie Ihren Personalausweis für die Abholung bereit.

     
Sie müssen das Formular „Bescheinigung nach § 48“ erst als PDF-Datei auf Ihrem Computer abspeichern und danach ausfüllen und uns via Mail übersenden.

  1. Formblatt öffnen.
  2. Auf drucken gehen.
  3. Als PDF speichern wählen.
  4. Dann speichern auf Ihrem Computer.
  5. Formular ausfüllen.
  6. Formular an die Mail anhängen.

Oder

  1. Formblatt öffnen.
  2. Formblatt ausfüllen.
  3. Auf drucken gehen.
  4. Als PDF speichern wählen.
  5. Dann speichern auf Ihrem Computer.
  6. Formular an die Mail anhängen.
 

Übersenden Sie ein Scan des digital ausgefüllten Antrags an das Prüfungsamt.

 
Bei BAföG-Bescheinigungen nach § 48 ist es erforderlich, dass Sie das zu bestätigende Fachsemester und den Stichtag der Bestätigung angeben. Ebenfalls bitten wir Sie um die Angabe Ihrer Adresse, an die wir Ihnen die Bescheinigung übersenden, falls diese von der in HIP hinterlegten abweichen sollte.  
Eine Prüfungsleistung/Studienleistung darf fehlen bzw. äquivalent dazu: es müssen 85 ECTS über Prüfungsleistungen/Studienleistungen vorliegen.  
Eine Prüfungsleistung/Studienleistung darf fehlen bzw. äquivalent dazu: es müssen 115 ECTS über Prüfungsleistungen/Studienleistungen vorliegen.  
Eine Prüfungsleistung/Studienleistung darf fehlen bzw. äquivalent dazu: es müssen 145 ECTS über Prüfungsleistungen/Studienleistungen vorliegen.  

Klausureinsicht

Die elektronische Klausureinsicht erfolgt über das Dokumentenmanagementsystem (DMS) der Hochschule Mainz.

Die Anleitung zur Nutzung des DMS-Systems finden Sie im Intranet.

 
So lange Sie keine umfängliche Einsichtsmöglichkeit in Ihre Prüfungen haben, beginnt auch die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. In diesem Fall ist es empfehlenswert vorab einen Widerspruch einzulegen.  

Bitte wenden Sie sich bei Problemen mit der Klausureinsicht an folgende Mailadresse: klausureinsicht.wirtschaft (at) hs-mainz.de
Bei Problemen mit dem Login, wenden Sie sich bitte an das ZIK:
T +49 6131 628-6363
Mail: helpdesk (at) hs-mainz.de

Vereinzelt bieten Lehrende ausschließlich persönliche Besprechungen der Prüfungen an. Die Terminankündigungen hierzu werden von der Lehrperson entsprechend kommuniziert. Prüfen Sie also dahingehend Ihre Kursinformationen bspw. in OLAT oder sprechen mit Ihrem Prüfer.

       

Es gibt keine festgelegten Einsichtszeiträume. Schauen Sie bitte regelmäßig in Ihr Einsichtskonto ob es neue Dateien für Sie gibt.

Beachten Sie das die Einsichtnahme jeder Datei auf 6 Monate ab Scandatum beschränkt ist. Kontaktieren Sie bei Unstimmigkeiten in der Bewertung bitte umgehend Ihre Prüferin oder Ihren Prüfer. Konnten Sie keinen Kontakt bis kurz vor Ende der Widerspruchsfrist herstellen oder die Bewertung ist nach erfolgter Besprechung Ihrer Ansicht nach weiterhin nicht in Ordnung, können Sie einen schriftlichen Widerspruch mit Begründung einlegen. Der Widerspruch ist an den Prüfungsausschuss zu richten und über das Prüfungsamt einzureichen.

     

Unterstützen Sie uns bei der bedarfsgerechten Weiterentwicklung unserer FAQ-Liste

Haben Sie Ihre Frage nicht gefunden und sind Sie der Meinung, dass diese von allgemeinem Interesse ist, dann senden Sie uns eine E-Mail (pruefungen.wirtschaft (at) hs-mainz.de) mit der Frage oder sprechen Sie uns persönlich an. Wir werden die Frage umgehend beantworten und diese ggf. in die FAQ-Liste aufnehmen.

Prüfungen

Zurück zur Seite über die Prüfungen

Zurück zu den Prüfungen

Prüfungsausschuss

Informationen zum Prüfungsausschuss und Beschlüssen des Prüfungsausschusses

Zum Prüfungsausschuss

Downloads

Formulare, Anträge und Dokumente

Zu den Downloads