Prüfungsamt
Fachbereich Wirtschaft
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zu den Prüfungen am Fachbereich Wirtschaft an der Hochschule Mainz.
Hinweis: Wichtige und detaillierte Informationen zum Anmeldeverfahren finden Sie im CIM.
Studierende von Vollzeit-Studiengängen können sich generell fünf Werktage vor Beginn der Klausurenphase ausschließlich über das CIM abmelden, wenn sie die Prüfungsleistung nicht erbringen wollen.
Den Beginn entnehmen Sie bitter immer dem Terminkalender des Fachbereichs Wirtschaft.
Studierende von Teilzeit-Studiengängen können sich generell fünf Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin ausschließlich über das CIM abmelden, wenn sie die Prüfungsleistung nicht erbringen wollen.
Als Werktage gelten die Tage Montag bis Freitag. Samstag, Sonntag und Feiertage gelten nicht als Werktage.
Ausgenommen von der Möglichkeit der Abmeldung sind:
Sofern es bei der elektronischen Abmeldung zu Problemen kommen sollte, müssen Sie dem Prüfungsamt noch vor Ablauf der Abmeldefrist eine Meldung vorlegen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Klausurpläne. Bitte beachten Sie dass Änderungen vorbehalten sind.
Bitte beachten
Sollten im Klausurplan bei Ihrer Prüfung mehrere Räume angegeben sein, dann finden Sie die Zuteilung zum Raum unter "Raumaufteilung" und nicht im Klausurplan. Ist nur ein Raum bei Ihrer Klausur angegeben, dann ist die "Raumaufteilung" für Sie hinfällig.
Zur Anmeldung von Abschlussarbeiten füllen Sie bitte ein entsprechendes Anmeldformular aus. Weitere Hinweise zu den Abschlussarbeiten finden Sie hier.
Das Formblatt zum Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit finden Sie im Downloadbereich.
Bei akuter Erkrankungen bitten wir die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen in unseren Briefkasten einzuwerfen oder via Post zu übersenden! Vielen Dank. Wir wünschen Ihnen gute Besserung!
Bitte beachten Sie hierbei unbedingt folgende Anforderungen:
Medizinische Befunde unterliegen grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Falls Sie jedoch krankheitsbedingt nicht zu einer Prüfung erscheinen können, sind Sie nach der Prüfungsordnung in Abstimmung mit dem Hochschulgesetz verpflichtet, dem Prüfungsamt/Prüfungsausschuss die Erkrankung nachzuweisen. Dazu benötigen Sie ein ärztliches Attest.
Die Einreichung (persönlich oder Briefkasten) der Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit muss bis 3 Tage nach Prüfungsdatum erfolgen.
Zur Fristwahrung können Sie, vorab, die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit gerne via Mail: pruefungen.wirtschaft (at) hs-mainz.de oder Fax: +49 6131 628-93141 an das Prüfungsamt übersenden. In diesem Fall muss das Original dem Prüfungsamt zeitnah nachgereicht werden.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis für die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen im Downloadbereich.
Ab dem zweiten Fall der Prüfungsunfähigkeit haben Sie die Wahl, die Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes Attest Ihres behandelnden Arztes nachzuweisen. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
Für die Ausstellung dieses qualifizierten ärztlichen Attestes ist es im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht notwendig, dass Sie Ihren behandelnden Arzt partiell von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. So ermöglichen Sie eine Überprüfung Ihrer Prüfungsunfähigkeit. Informationen dazu finden Sie weiter unten. Wir empfehlen Ihnen die Verwendung des Formblatts, siehe Downloadbereich. Die Prüfungsunfähigkeit kann vom behandelnden Arzt auch ohne das Formblatt bescheinigt werden. Allerdings kann die ärztliche Bescheinigung vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen werden, falls erforderliche Angaben fehlen.
Alternativ können Sie unverzüglich einen Untersuchungstermin beim amtsärztlichen Dienst der Stadt Mainz oder dem Gesundheitsamt vereinbaren und ein amtsärztliches Attest beibringen, das Ihre Prüfungsunfähigkeit bescheinigt.
Bei wiederholter Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit – das heißt bei insgesamt mindestens fünf Klausuren in mindestens zwei Semestern – benötigen Sie für jede weitere Klausur immer ein amtsärztliches Attest.
Das Gleiche gilt bei Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit, wenn Sie die Prüfung bereits begonnen haben. Bei krankheitsbedingtem Abbruch einer Prüfung sind die aufsichtführenden Personen zu informieren.
Bitte beachten Sie den nachfolgenden Beschluss des Prüfungsausschusses:
Hinsichtlich des Aufsuchens von einem Amtsarzt abends oder am Samstag trifft der Prüfungsausschuss folgenden Beschluss (Nr. 3/2017 vom 12.01.2017):
Müssen Studierende ihre krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend machen nach Beginn und/oder nach dem Ende einer Prüfungsleistung, die erbracht werden zu Zeiten, in denen ein Amtsarzt nicht erreichbar ist, etwa abends oder Samstags, kann von ihnen verlangt werden zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, unverzüglich
In besonderen Fällen, insbesondere bei Offensichtlichkeit der Prüfungsunfähigkeit, beispielsweise bei nachgewiesenen Krankenhausaufenthalten, können Sie beantragen, dass von einem amtsärztlichen Attest abgesehen wird.
Die Kosten der ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung werden nicht von der Hochschule übernommen.
Die elektronische Klausureinsicht erfolgt über das Dokumentenmanagementsystem (DMS) der Hochschule Mainz.
So lange Sie keine umfängliche Einsichtsmöglichkeit in Ihre Prüfungen haben, beginnt auch die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
Es gibt keine festgelegten Einsichtszeiträume.
Die Einsichtnahme in jede Datei ist jedoch limitiert auf sechs Monate ab Scandatum.
Kontaktieren Sie bei Unstimmigkeiten in der Bewertung bitte umgehend Ihre Prüferin oder Ihren Prüfer.
Ist diese beziehungsweise dieser bis Ende der jeweiligen Widerspruchsfrist nicht erreichbar oder die Bewertung ist Ihrer Ansicht nach weiterhin nicht in Ordnung, können Sie bei Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss einen schriftlichen Widerspruch mit Begründung einlegen. Diesen reichen Sie im Prüfungsamt ein.
Bitte wenden Sie sich bei Problemen mit der Klausureinsicht an folgende Mailadresse: klausureinsicht.wirtschaft (at) hs-mainz.de
Bei Problemen mit dem Login, wenden Sie sich bitte an das ZIK:
T +49 6131 628-6363
Mail: helpdesk (at) hs-mainz.de
Einen Widerspruch müssen Sie schriftlich begründen und unterschrieben beim Prüfungsamt einreichen.
Es gelten folgenden Widerspruchsfristen:
Sommersemesterleistungen: jeweils zum 15. Oktober
Wintersemesterleistungen: jeweils zum 10. April
Sollte das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, so verschiebt sich das Fristende auf den Ablauf des darauffolgenden Werktags. Als Werktage gelten die Tage Montag bis Freitag.
Zum Beispiel:
Fristende des 10.04. ist ein Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, dem Montag, den 12.04.
Einen Sonderfall stellt die Widerspruchsfrist während eines Urlaubs-, Auslands- oder Auslandspraxissemesters dar: Sind Sie für ein Semester beurlaubt oder befinden sich im Auslands- oder Auslandspraxissemester, verschiebt sich Ihre Widerspruchsfrist auf den Stichtag des Folgesemesters.
Beispiel:
Für Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen (§ 29 der Allgemeinen Prüfungsordnung) gemäß §§ 15 Abs. 5 S. 1 LGebG, 73 Abs. 3 VwGO gelten folgende Gebühren:
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Hochschule Mainz.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro zuzüglich 4,75 Euro Auslagen für die Zustellung des Bescheids festgesetzt. Insgesamt betragen die Kosten 34,75 Euro.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer zu zwei Dritteln, die Hochschule Mainz zu einem Drittel.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro zuzüglich 3,16 Euro Auslagen für die Zustellung des Bescheids festgesetzt. Insgesamt betragen die Kosten 23,16 Euro.