Bewerbung über uni-assist
Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben ist zu prüfen, inwieweit dieser der deutschen Hochschulzugangsberechtigung für einen Masterstudiengang gleichwertig ist.
Sofern Ihre ausländische Hochschulzugangsberechtigung der deutschen als gleichwertig anerkannt wird und ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen sind, werden Sie in das Studienplatzvergabeverfahren aufgenommen. Der Nachweis der deutschen Sprache muss von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischem Hochschulabschluss nicht vorgelegt werden.
Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben haben, bewerben Sie sich über uni-assist .
Die Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber ist unerheblich.
- Sie haben bereits eine Anerkennung in Deutschland Ihres ausländischen Hochschulabschlusses mit ausgewiesener Durchschnittsnote vorliegen.
- Sie möchten sich für den konsekutiven Masterstudiengang International Business M.A. bewerben und haben Ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der EU angehörenden Land erworben.
- Sie möchten sich für die Weiterbildungsmasterstudiengang Taxation bewerben.
Entgeltregelung Uni-Assist
Beachten Sie bitte, dass Ihre Bewerbung von uni-assist erst dann bearbeitet wird, wenn das Entgelt bezahlt wurde.
Informationen über die Höhe des Entgelts und die Überweisung des Entgelts für die Prüfung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung finden Sie unter www.uni-assist.de/zahlungstransfer.html
Ausländerquote
Für zulassungsbeschränkte Studiengänge (NC) gilt folgende Regelung:
Für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, gilt eine besondere Quote von bis zu fünf Prozent der festgesetzten Zulassungszahl. Die jeweils aktuellen Zulassungszahlen werden über das Mitteilungsblatt der Hochschule Mainz veröffentlicht.
Sofern Sie zu dem Personenkreis gehören, der im Sinne des § 2 der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPLVO) Deutschen gleichgestellt ist, ist der Nachweis bezüglich dieser Gleichstellung durch geeignete Unterlagen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zu belegen. Geeignete Unterlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 in Bezug auf den Ehegatten und den Lebenspartner sind u. a. die Heiratsurkunde bzw. eine Urkunde zur Eintragung einer Lebenspartnerschaft sowie die Meldebestätigung der zuständigen Kommune und ein Beschäftigungsnachweis (Arbeitsvertrag). Zum Zeitpunkt der Bewerbung sind alle diese genannten Unterlagen in einer einfachen Kopie vorzulegen. Sollten Sie eine Zulassung erhalten und das Studium an der Hochschule Mainz aufnehmen wollen, wären diese Unterlagen zu Immatrikulation in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.
Hinweis: Einer nachträglich Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 2 der Studienplatzvergabeverordnung nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird nicht stattgegeben werden.
NC-freie Studiengänge sind von dieser Regelung nicht betroffen
Bewerberbestätigung
Im Fall einer Zulassung benötigen Sie ggf. einen Aufenthaltstitel (z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis usw.).
Erfahrungsgemäß die Beantragung und dann in der Folge die Bearbeitung bis zur endgültigen Erteilung oftmals mehrere Wochen und bis zu einigen Monaten dauern kann. Eine entsprechende Bewerberbestätigung erhalten nach erfolgter Bewerbung über das Portal von uni-assist.
Die Regelung zur Bewerberbestätigung ist im Aufenthaltsgesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz festgelegt. Eine Beantragung des Visums mit der Bewerberbestätigung ist gemäß Nr. 16.1.1.1 i.V.m.16.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 möglich.
Achtung: Erfahrungsgemäß unterstützen einige Länder die o.g. Regelung leider nicht. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit den entsprechenden Stellen in Ihrem Heimatland in Verbindung.
Einzureichende Unterlagen
- chronologischer, lückenloser und unterschriebener Lebenslauf
- Kopie des Ausweises
- Erklärung über bisherige Studienzeiten im In- und Ausland
- Nachweis der deutschen Sprache
- Exmatrikulationsbescheinigung aller Studiengänge, in denen Sie bisher eingeschrieben waren. Sollten Sie zum Bewerbungsschluss noch immatrikuliert (eingeschrieben) sein, kann eine Nachreichung bei Immatrikulation (Einschreibung) erfolgen – spätestens jedoch bis zum 15. Oktober für das Wintersemester und zum 30. März
- Unbedenklichkeitsbescheinigung (in deutscher Sprache)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für Studienverläufe an ausländischen Hochschulen (in englischer oder deutscher Sprache) nach dem Abschluss des ersten grundständigen Studiums.
- Sollte von der abgehenden Hochschule keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, reichen Sie bitte einen Leistungsnachweis/Notenspiegel mit Angabe der ECTS-Punkte, Note, Anzahl der Versuche inklusive der nicht bestandenen Leistungen ein, auf dem vermerkt ist, ob der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch besteht.
- Sofern für Sie innerhalb Ihrer Studienvergangenheit ein "endgültig nicht bestanden" festgestellt wurde, ist zwingend das Modul zu benennen und die konkrete Modulbeschreibung vorzulegen.
- bei Studiengängen, in denen Sie bereits exmatrikuliert sind nach erfolgter Exmatrikulation ausgestellt sein. Hier muss ebenfalls die Exmatrikulationsbescheinigung mit eingereicht werden.
- bei Studiengängen in denen Sie noch immatrikuliert sind, in Abhängigkeit des Semesters für das Sie sich bewerben, nicht vor dem 15. Mai für das Wintersemester beziehungsweise dem 15. November für das Sommersemester ausgestellt sein.
Die Unterlagen, die bis 15. Juli an uni-assist geschickt werden müssen, müssen amtlich beglaubigt sein.
- Essay-Erstellung (Eignungsprüfung)
- Dokumentieren Sie Ihren Bildungsweg vom Sekundarabschluss bis zu Ihrem gegenwärtigen Ausbildungsstand. Reichen Sie alle Zeugnisse vollständig ein – es müssen immer der Abschluss sowie die dazugehörige Fächer- und Notenübersicht komplett eingereicht werden. Es dürfen weder ganze Zeugnisteile (zum Beispiel ein Diplomanhang) noch einzelne Seiten fehlen. Wenn auf der Fächer- und Notenübersicht das verwendete Notensystem nicht aufgeführt ist, reichen Sie bitte zusätzlich die Informationen zum Notensystem Ihrer Schule oder Hochschule ein.
- Es ist erforderlich, dass Sie alle Zeugnisse komplett in der Originalsprache in amtlich beglaubigter Kopie und zusätzlich in vereidigter Übersetzung hochladen.
- Der von Ihnen nachgewiesene Studiengang darf nicht mehr als ein Drittel der ECTS-Punkte in wirtschaftswissenschaftlichen Modulen beinhalten. Der Abschluss muss mindestens 180 ECTS-Punkte besitzen. Bewerberinnen und Bewerber haben nachzuweisen, dass sie das genannte Studium mit einem Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 (deutsches Notensystem) oder ECTS-Note C abgeschlossen haben.
- Zeugnis des Studienkollegs, wenn Sie das Studienkolleg besucht haben (amtlich beglaubigte Kopie)
Sie benötigen einen Nachweis guter Sprachkenntnisse, mit dem bescheinigt wird, dass die Befähigung vorliegt, in deutscher, französischer und englischer Sprache zu studieren. Es ist erforderlich, dass Sie Ihre Sprachkenntnisse durch einen standardisierten, international anerkannten Sprachtest folgendermaßen nachweisen:
- Englisch
Sprachzeugnisse (TOEFL iBT, TOEIC), die das Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens nachweisen, oder der Nachweis, dass im Bachelorstudium mindestens 30 ECTS-Punkte in Veranstaltungen erworben wurden, die in englischer Sprache gelehrt und geprüft wurden. - Französisch
Sprachzeugnisse (u.a. TFI), die das Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens nachweisen, oder der Nachweis, dass im Bachelorstudium mindestens 30 ECTS-Punkte in Veranstaltungen erworben wurden, die in französischer Sprache gelehrt und geprüft wurden. - Deutsch
Sprachzeugnisse (u.a. DaF), die das Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens nachweisen, oder der Nachweis, dass im Bachelorstudium mindestens 30 ECTS-Punkte in Veranstaltungen erworben wurden, die in deutscher Sprache gelehrt und geprüft wurden.
Adäquate Auslandsaufenthalte können Sprachtests ersetzen. Über die Äquivalenz ist im Einzelfall zu entscheiden.
Zusätzlich geforderte Unterlagen
- Diplomurkunde und Diplomzeugnis oder Masterurkunde und Masterzeugnis mit Durchschnittsnote (Kommastelle)
Liegen die Unterlagen noch nicht vor und ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium mit „1 Punkt“ bewertet. - Begründung für die Aufnahme eines Zweitstudiums
- schriftlicher Antrag auf Zulassung wegen außergewöhnlicher Härte
- schriftlicher Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote und/oder der Wartezeit