Bewerbung über uni-assist
Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben ist zu prüfen, inwieweit dieser der deutschen Hochschulzugangsberechtigung für einen Masterstudiengang gleichwertig ist.
Sofern Ihre ausländische Hochschulzugangsberechtigung der deutschen als gleichwertig anerkannt wird und ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen sind, werden Sie in das Studienplatzvergabeverfahren aufgenommen. Der Nachweis der deutschen Sprache muss von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischem Hochschulabschluss nicht vorgelegt werden.
Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben haben, bewerben Sie sich über uni-assist .
Die Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber ist unerheblich.
- Sie haben bereits eine Anerkennung in Deutschland Ihres ausländischen Hochschulabschlusses mit ausgewiesener Durchschnittsnote vorliegen.
- Sie möchten sich für den konsekutiven Masterstudiengang International Business M.A. bewerben und haben Ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der EU angehörenden Land erworben.
- Sie möchten sich für die Weiterbildungsmasterstudiengang Taxation bewerben.
Entgeltregelung Uni-Assist
Beachten Sie bitte, dass Ihre Bewerbung von uni-assist erst dann bearbeitet wird, wenn das Entgelt bezahlt wurde.
Informationen über die Höhe des Entgelts und die Überweisung des Entgelts für die Prüfung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung finden Sie unter www.uni-assist.de/zahlungstransfer.html
Ausländerquote
Für zulassungsbeschränkte Studiengänge (NC) gilt folgende Regelung:
Für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, gilt eine besondere Quote von bis zu fünf Prozent der festgesetzten Zulassungszahl. Die jeweils aktuellen Zulassungszahlen werden über das Mitteilungsblatt der Hochschule Mainz veröffentlicht.
Sofern Sie zu dem Personenkreis gehören, der im Sinne des § 2 der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPLVO) Deutschen gleichgestellt ist, ist der Nachweis bezüglich dieser Gleichstellung durch geeignete Unterlagen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zu belegen. Geeignete Unterlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 in Bezug auf den Ehegatten und den Lebenspartner sind u. a. die Heiratsurkunde bzw. eine Urkunde zur Eintragung einer Lebenspartnerschaft sowie die Meldebestätigung der zuständigen Kommune und ein Beschäftigungsnachweis (Arbeitsvertrag). Zum Zeitpunkt der Bewerbung sind alle diese genannten Unterlagen in einer einfachen Kopie vorzulegen. Sollten Sie eine Zulassung erhalten und das Studium an der Hochschule Mainz aufnehmen wollen, wären diese Unterlagen zu Immatrikulation in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.
Hinweis: Einer nachträglich Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 2 der Studienplatzvergabeverordnung nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird nicht stattgegeben werden.
NC-freie Studiengänge sind von dieser Regelung nicht betroffen
Bewerberbestätigung
Im Fall einer Zulassung benötigen Sie ggf. einen Aufenthaltstitel (z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis usw.).
Erfahrungsgemäß die Beantragung und dann in der Folge die Bearbeitung bis zur endgültigen Erteilung oftmals mehrere Wochen und bis zu einigen Monaten dauern kann. Eine entsprechende Bewerberbestätigung erhalten nach erfolgter Bewerbung über das Portal von uni-assist.
Die Regelung zur Bewerberbestätigung ist im Aufenthaltsgesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz festgelegt. Eine Beantragung des Visums mit der Bewerberbestätigung ist gemäß Nr. 16.1.1.1 i.V.m.16.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 möglich.
Achtung: Erfahrungsgemäß unterstützen einige Länder die o.g. Regelung leider nicht. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit den entsprechenden Stellen in Ihrem Heimatland in Verbindung.
Einzureichende Unterlagen
Zusätzlich geforderte Unterlagen
- Diplomurkunde und Diplomzeugnis oder Masterurkunde und Masterzeugnis mit Durchschnittsnote (Kommastelle)
Liegen die Unterlagen noch nicht vor und ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium mit „1 Punkt“ bewertet. - Begründung für die Aufnahme eines Zweitstudiums
- schriftlicher Antrag auf Zulassung wegen außergewöhnlicher Härte
- schriftlicher Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote und/oder der Wartezeit