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Durchführungsbestimmungen zu den Fachprüfungsordnungen

Die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen betreffen die Fachprüfungsordnungen des Master-Studiengangs Bau- und und Immobilienmanagement / Facilities Management (FPO-MaBIM) und/oder des weiterbildenden Master-Studiengangs Technisches Immobilienmanagement (FPO-WMaTIM). Auf Grund der Gemeinsamkeiten werden die betreffenden Studiengänge hier gemeinsam aufgeführt.
Die Zulassung zum Master-Studiengang „Bau- und Immobilienmanagement / Facilities Management“ setzt unbeschadet der Bestimmungen der geltenden Einschreibeordnung nach § 3 Absatz 1 FPO-MaBIM 2016  voraus:

-        den Abschluss als Bachelor im Studiengang Bau- und Immobilienmanagement / Facilities Management oder im Studiengang Technisches Gebäudemanagement

oder

-        den Abschluss Bachelor, Diplomingenieur/-in (FH) oder Diplomingenieur/-in aus artverwandten Studiengängen (z.B. Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur (Bau) oder Versorgungstechnik/ Technische Gebäudeausrüstung (TGA)

Absolventinnen und Absolventen der Innenarchitektur (Bachelor, Diplomingenieur/-in (FH) oder Diplomingenieur/-in) können zugelassen werden, wenn sie eine mindestens dreijährige baustellenbezogene oder auf das Bau- und Immobilienmanagement / Facilities Management oder Technische Gebäudemanagement bezogene Praxistätigkeit nachweisen. Dieses Merkblatt konkretisiert die Anforderungen an die artverwandten Studiengänge durch beispielhaftes Aufführen der Abschlüsse, die als artverwandt anerkannt werden (s. Downlaod).  
Der gesonderte Leistungsnachweis "Höhere Mathematik" gemäß § 3 Studienvoraussetzungen, Absatz 2 der Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Bau- und Immobilienmanagement / Facilities Management“ (FPO-MaBIM) und weiterbildenden Master-Studiengang „Technisches Immobilienmanagement“ (FPO-WMaTIM) kann als Brückenkurs „Höhere Mathematik“ innerhalb einer Woche erworben werden. Für die Abnahme der Prüfung wird eine Prüfgebühr erhoben. Beachten Sie bitte unbedingt das jeweils aktuelle Merkblatt Brückenkurs im Download-Angebot rechts.  
Absolventen von Studiengängen mit weniger als 210 ECTS-Punkten, aber mindestens 180 ECTS Punkten (...) werden zum Studium zugelassen, wenn (...) in Zusammenarbeit mit der Prüfungskommission aus dem Studienangebot des Fachbereichs Technik festgelegten Leistungen, die zur Erreichung der Gleichwertigkeit mit 210 ECTS-Punkten notwendig sind, bis zum Ende des dritten Studiensemesters nachgewiesen sind. Das Verfahren für diesen Personenkreis wird in der Einführungswoche zum Studienbeginn jeweils am Donnerstag vor Vorlesungsbeginn im WS 2017/18 am 28.9.2017, 20 Uhr in 55116 Mainz, Holzstraße 36, H2.12 mit der Prüfungskommission besprochen. Die Festlegungen mit der Prüfungskommission werden im 1. Studiensemester
  •     für Studienbeginn im Wintersemester  am 15. Oktober
  •     für Studienbeginn im Sommersemester am 1. April
getroffen. Bitte fragen Sie nach individuellen Beratungsangebote bei Mitgliedern der Prüfungskommission (Prof. Dr.  Bogenstätter oder Prof. Giel) nach.
 
Nach § 20 PO-MaFbT und §25 Hochschulgesetz RLP sind an einer Hochschule erbrachte Leistungen anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Dies gilt sowohl für bestandene Leistungen als auch für Fehlversuche. Hierfür ist ein Anerkennungsverfahren notwendig. Dieses Anerkennungsverfahren wird erst nach erfolgreicher Einschreibung an der Hochschule Mainz durchgeführt. Anerkennungen während des Bewerbungsverfahrens sind leider nicht möglich. Den Antrag auf Anerkennung von Modulleistungen beim Studiengangwechsel bei der Studiengangleitung als PDF-Dokument via E-Mail einreichen, soweit die Module nicht in der oben genannten Äquivalenzliste erfasst sind. Antrag auf Anrechnung von einzelnen Studienleistungen, Prüfungsleistungen und praktischen Erfahrungen (ergänzend zu § 20 PO-MaFbT) nach § 11 FPO-MaBIM, FPO-WMaTIM) Das Anerkennungsverfahren wird in der Einführungswoche zum Studienbeginn mit der Studiengangleitung besprochen. Anträge zur Anerkennung von Modulprüfungen bitte spätestens wie folgt einreichen:
  •     für Anerkennungsverfahren im Wintersemester 31. Oktober
  •     für Anerkennungsverfahren im Sommersemester 15. April
 
In Anlage 1 der FPO-MaBIM sind die Module Immobilienrecht, Brandschutz, Technische Gebäudeausrüstung (Anlagentechnik mit Laborwoche) aufgeführt. Nach Fußnote 3 ist die Belegung nur möglich und obligatorisch, sofern keine äquivalenten Module im vorangegangen Studium erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Anerkennung der Module aus einem vorangegangen Studium ist ausgeschlossen. Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Grundlage der Leistungsnachweise im Zuge des Zulassungsverfahrens durch den Studiengangleiter. Der Bewerber wird durch den Zulassungsbescheid informiert, welche Module als Pflichtmodule zu belegen sind. Ausgenommen von der Einzelprüfung sind ausgewählte Studiengänge (siehe Download).