Beruflich Qualifizierte
An rheinland-pfälzischen Hochschulen können beruflich qualifizierte Personen ohne Abitur oder Fachhochschulreife unter bestimmten Voraussetzungen studieren.
Über die Neuregelungen des Hochschulgesetzes (im Jahr 2020) in Verbindung mit der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen (vom 9. Dezember 2010) in der geänderten Fassung vom 06. Oktober 2020 wurden die Zugangsmöglichkeiten für beruflich qualifizierte Personen zum Hochschulstudium erneut vereinfacht und erweitert.
- Personen, die eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare berufliche Fortbildungsprüfung abgelegt haben, erhalten mit dieser Qualifikation die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an rheinland-pfälzischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten.
- Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Ein qualifiziertes Ergebnis bedingt, dass der Ausbildungsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 oder besser erworben sein muss. Bei einer Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ist der Gesamtnotendurchschnitt aus den Noten der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule zu bilden. Fragen hinsichtlich der Ermittlung der Gesamtnote sowohl der Berufsausbildungsabschlussprüfung vor der Kammer als auch der Berufsschule können jederzeit direkt an das Studierendenbüro über zulassung (at) hs-mainz.de gerichtet werden. Hinweis: Die Zeugnisse der Kammern weisen in der Regel eine Gesamtnote im sechsstufigen Notensystem (sehr gut, gut, befriedigend...) und die Ergebnisse der Teilprüfungen mit Punktewerten (0-100) aus. Sofern in den Zeugnissen eine Gesamtnote aufgeführt ist, wird diese grundsätzlich herangezogen mit den Zahlenwerten 1,0;2,0;3,0... In Einzelfällen mag es für die Bewerbenden jedoch günstiger sein, wenn die Gesamtnote aus den Punktewerten der Teilergebnisse nachkalkuliert wird. Eine solche Nachberechnung wird aber nicht von der Hochschule vorgenommen werden. Hier bleibt es den Bewerbenden unbenommen, sich durch die jeweils zuständige Kammer bescheinigen zu lassen, welcher Dezimalnote ihr Zeugnis entspricht. Bei Vorlage einer solchen Bescheinigung wird die Hochschule diese Dezimalnote der Bewertung zu Grunde legen.