Prüfungsamt
Fachbereich Technik
Fachbereich Technik
Zur Teilnahme an einer Prüfung ist eine fristgerechte Anmeldung zwingend erforderlich.
Es gehört zu Ihrer Mitwirkungspflicht, sich mit den Regelungen zur Anmeldung und Durchführung von Prüfungen vertraut zu machen. Versäumnisse infolge Missachtung der Mitwirkungspflicht gehen zu Ihren Lasten.
Die Anmeldung zur Prüfung muss innerhalb des Anmeldezeitraums vorgenommen werden. Der Anmeldezeitraum wird Ihnen zum Vorlesungsbeginn in der Regel per E-Mail vom Prüfungsamt mitgeteilt und/oder im Prüfungs- bzw. Klausurplan von der Fachrichtung bekannt gegeben.
Es ist wichtig, dass Sie sich jedes Semester über Ihre Prüfungen und die Anmeldezeiträume informieren (Mitwirkungspflicht).
Zu jedem ersten Versuch einer Prüfung müssen Sie sich selbständig anmelden.
Achtung:
Zur Einhaltung von Studienfristen erfolgen automatische Erstanmeldungen zu bestimmten Prüfungen durch das Prüfungsamt, wenn die Fristen nach Fachprüfungsordnung (FPO) zur Erstanmeldung einer Prüfung erreicht sind. Eine gesonderte Benachrichtigung zu diesen Pflichtanmeldungen erfolgt nicht. Daher sollten Sie den Stand Ihrer Prüfungsanmeldungen regelmäßig kontrollieren.
Bitte machen Sie sich mit den Studien- und Anmeldefristen vertraut. Sie finden diese Fristen in der Fachprüfungsordnung (FPO) Ihres Studiengangs.
Sollten Sie eine Prüfung nicht bestanden haben oder entschuldigt (z. B. durch Attest) nicht teilgenommen haben, so müssen Sie die Prüfung wiederholen. Sie werden zu solchen Wiederholungsprüfungen vom Prüfungsamt für den nächstmöglichen Prüfungstermin automatisch angemeldet (Pflichtanmeldung). Eine Abmeldung von einer Pflichtanmeldung ist nicht möglich.
Die Anmeldung zu Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit dem online-Portal „CIM“. Das Portal erreichen Sie unter: cim.hs-mainz.de.
Für den Login benötigen Sie Ihren IT-Account und Ihr Passwort.
Die Prüfungsanmeldungen sind innerhalb des vorgegebenen Anmeldezeitraums (siehe oben) durchzuführen. Verspätete Prüfungsanmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Wichtige Hinweise:
Die Abmeldung von einer Prüfung ist in der Regel über das online-Portal CIM möglich. In wenigen Ausnahmen (z. B. bei Brückenmodulen, Auflagenmodulen oder Wahlmodulen) ist eine schriftliche Rücktrittserklärung abzugeben.
Ob eine Abmeldung in Ihrem Studiengang möglich ist und bis wann Sie sich abmelden können, entnehmen Sie bitte Ihrer Fachprüfungsordnung (FPO) bzw. der allgemeinen Prüfungsordnung (PO). Sofern die Fachprüfungsordnung (FPO) nichts anderes regelt, gilt für Prüfungsabmeldungen folgende Regelung:
Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Unklarheiten frühzeitig an die Mitarbeiter/innen des Prüfungsamtes.
Bei Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit ist Folgendes zu beachten:
Die Prüfungsunfähigkeit muss durch einen Arzt festgestellt werden. Der Arzt muss eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Attestformular ("Antrag auf Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit") der Hochschule Mainz ausstellen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht akzeptiert.
Die Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beantragt werden.
Der Antrag in Verbindung mit dem Attest muss gemäß § 16 Abs. 3 PO-BaFbT in der Fassung vom 17.05.2017
1) bei einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung/Kolloquium sowie bei Korrektur-/Präsenzterminen spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin eingereicht werden,
2) bei einer Haus-, Seminar-, Projekt- oder Abschlussarbeit sowie bei Studienleistungen, die zu einem bestimmten Termin abzugeben sind und an deren weiteren Bearbeitung Sie krankheitsbedingt gehindert sind, spätestens bis zum dritten Tag nach Eintritt der Krankheit eingereicht werden.
Beispiel zu Ziffer 1): Der Prüfungstermin ist am Freitag. Die Frist für die Einreichung des Antrags und des Attests endet am Montag um 24:00 Uhr, denn die Wochenenden zählen bei der Fristberechnung mit. Es zählt der Eingangsstempel der Hochschule Mainz.
Beispiel zu Ziffer 2): Der Beginn/Eintritt der Krankheit ist am Freitag. Die Frist für die Einreichung des Antrags und des Attests endet am Montag um 24:00 Uhr, denn die Wochenenden zählen bei der Fristberechnung mit. Es zählt der Eingangsstempel der Hochschule Mainz.
Für den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit ist das Attestformular der Hochschule zu benutzen ("Antrag auf Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit", Download siehe rechts). Der Antrag auf Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit muss zusammen mit dem Attest eingereicht werden. Der Antrag muss neben der Anschrift und den Kontaktdaten des Antragstellers (Tel-Nr., E-Mail) die Matrikelnummer, die Angabe der versäumten Prüfung und den Prüfungstermin enthalten. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.
Der Download enthält die hier aufgeführten Hinweise zum Antragsformular auf Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit noch einmal (s. „Merkblatt“). Sie sind unbedingt zu beachten.
Der Antrag mit dem Attest kann entweder beim Prüfungsamt direkt abgegeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes (1. OG, Postfach Nr. 110) eingeworfen werden sowie per Post versendet werden. Die Postsendung ist zu adressieren an Hochschule Mainz, Fachbereich Technik, Prüfungsamt, Holzstraße 36, 55116 Mainz. Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Antrag mit dem Attest in den Außenbriefkasten der Hochschule in der Holzstraße 36 eingeworfen werden.
Es zählt der Eingangsstempel der Hochschule Mainz. In den oben aufgeführten Beispielen zur Fristberechnung würde es bedeuten, dass z. B. der per Post versendete Antrag auch am Montag bis 24:00 Uhr beim Prüfungsamt eingegangen sein muss.
Eine Übersendung des Antrages mit dem Attest per E-Mail oder per Fax ist nicht möglich. Auf diese Weise übersendete Anträge werden nicht akzeptiert.
Bei Klausuren und ausschließlich mündlichen Prüfungen wird der Termin entschuldigt und im HIP mit dem Vermerk „KR“ eingetragen. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nicht. Die Prüfung muss zum nächst angebotenen Termin abgelegt werden.
Bei Abgaben (Haus-, Seminar-, Projekt-, Bachelor-/Masterarbeit) wird ein neuer Abgabetermin per E-Mail mitgeteilt. Im HIP wird das alte Abgabedatum gelöscht und ein neues Abgabedatum eingetragen. Wenn auf den Abgabetermin eine mündliche Prüfung folgt, wird der neue Termin für diese per E-Mail mitgeteilt.
Ein Abgabetermin verschiebt sich um den im beigefügten Attest bescheinigten Krankheitszeitraum. Bei der Berechnung des neuen Abgabetermins werden Wochenenden mitgezählt. Fällt der neue Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Abgabe am darauffolgenden Werktag zu tätigen.
Eine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit wird schriftlich mitgeteilt.
Bei wiederholter krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann vom Prüfungs-ausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Dazu wird mit einem schriftlichen Bescheid aufgefordert. Ein amtsärztliches Attest wird beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf dem Formular des Gesundheitsamtes ausgestellt.
Bei krankheitsbedingtem Abbruch einer Prüfung ist die aufsichtführende Person zu informieren.