Wesentliche Neuerungen für Unternehmen in 2018
Damit Sie für 2018 mit den wesentlichen Veränderungen im Arbeitsrecht vertraut sind, haben wir die Big Points für das Jahr 2018 nicht enumerativ zusammengestellt.
Reform des Mutterschutzgesetzes
Die
Modernisierung des Mutterschutzgesetzes – insbesondere in den Bereichen
Arbeitsschutz und Arbeitszeit – war eines der größeren arbeitsrechtlichen Reformprojekte der Großen Koalition in der letzten Legislaturperiode. Erste Änderungen sind bereits
zum 30. Mai 2017 in Kraft getreten (Verlängerung der Schutzfrist nach Geburt eines behinderten Kindes und Ausweitung des Kündigungsschutzes nach Tot- oder Fehlgeburten).
Zum
1. Januar 2018 sind zahlreiche weitere Änderungen erfolgt, von denen insbesondere folgende hervorzuheben sind:
- Ausweitung des Anwendungsbereichs: Zukünftig dürfen sich schwangere Frauen und Mütter in den verschiedensten vertraglichen Konstellationen auf den Schutz des Mutterschutzgesetzes berufen. Insbesondere „wirtschaftlich unselbständige arbeitnehmerähnliche Personen“ werden zukünftig vom Schutzbereich umfasst sein – was unter anderem für freie Mitarbeiterinnen und Geschäftsführerinnen zutreffen sein kann.
- Ausweitung des Kündigungsschutzes: Zukünftig sollen bereits „Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf eine Kündigung“ unwirksam sein. Welche konkreten Maßnahmen als „Vorbereitungsmaßnahmen“ anzusehen sind, lässt das Gesetz jedoch offen. Hier werden die Arbeitsgerichte sinnvolle und für Unternehmen praktikable Grenzen ziehen müssen und werden.
Weitere Änderungen betreffen primär die
Bereiche Arbeitszeit (insbesondere was
Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit betrifft) und Arbeitsschutz. So wird Unternehmen zukünftig u. a. die Pflicht auferlegt, jede Tätigkeit auf potentielle Gefahren für schwangere und stillende Frauen hin zu beurteilen im Sinne einer generellen Gefährdungsbeurteilung. Auch die Anforderungen an die konkrete Gefährdungsbeurteilung werden damit verschärft.
Gesetzlicher Mindestlohn – Gleiche Höhe, ausnahmslos
Der
gesetzliche Mindestlohn bleibt der Höhe nach bis auf weiteres
unverändert. Er wird auch in 2018 bei
8,84 EUR pro Stunde wie bisher liegen.
Eine Änderung ist jedoch zu beachten: Ab Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn
zwingend und ausnahmslos für
alle Branchen. Tarifliche Regelungen, die eine Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns bisher vorsahen, sind ab 2018 rechtsunwirksam.
Die
nächste Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns könnte in
2019 erfolgen. Jedenfalls wird die sogenannte „
Mindestlohnkommission“ in 2018 darüber neu beraten und der Bundesregierung einen Vorschlag zur Höhe/Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns unterbreiten. Die Bundesregierung wird den ab 2019 geltenden Mindestlohn sodann durch Verordnung voraussichtlich neu festlegen.
Entgelttransparenzgesetz – Ende der Schonfrist
Das
Entgelttransparenzgesetz ist bereits ab dem 6. Juli 2017 in Kraft. Dies führte eher bis dato zu theoretischen Diskussionen. Die praktischen Auswirkungen für Unternehmen waren eher überschaubar.
Das hat sich zum Jahreswechsel geändert. Denn seit dem
5. Januar 2018 endete die
sechsmonatige „Schonfrist“ zur Geltendmachung des
individuellen Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz. Unternehmen, die in einem
Betrieb mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigen, müssen seit dem
6. Januar 2018 ihren Mitarbeitern auf Verlangen
Auskunft über die Bezahlung anderer Mitarbeiter des jeweils anderen Geschlechts für eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit geben.
Betriebliche Altersversorgung: Die einfache Beitragszusage kommt
Auch bei der betrieblichen Altersversorgung bringt der Jahreswechsel Änderungen mit sich. Denn zum
1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten.
Ab dann steht Unternehmen ein
zusätzlicher neuer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung: Die
einfache Beitragszusage (auch
Sozialpartnermodell genannt). Bei diesem Durchführungsweg wird lediglich eine
unverbindliche Zielrente vereinbart. Die Haftung des Unternehmens für Renten- oder Kapitalgarantien entfällt vollständig. Eingeführt werden kann die einfache Beitragszusage allerdings nur durch oder aufgrund eines
Tarifvertrages. Insbesondere für nicht tarifgebundene Unternehmen muss sich daher erst noch zukünftig zeigen, ob überhaupt bzw. wie dieser neue Durchführungsweg sinnvoll genutzt werden kann.
Zudem soll die Entgeltumwandlung durch eine
Anhebung der Steuerfreigrenze attraktiver gemacht werden. Schon seit längerem können Mitarbeiter einen
Teil ihrer Vergütungsansprüche steuerfrei für die Entgeltumwandlung nutzen. Bislang lag diese Steuerfreigrenze bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Ab 1. Januar 2018 können Vergütungsansprüche in Höhe
von bis zu 8% der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei zur Entgeltumwandlung genutzt werden.
Neues Datenschutzrecht
Zum
25. Mai 2018 wird die
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kommen. Zeitgleich wird auch das
novellierte Bundesdatenschutzgesetz zur Umsetzung der DSGVO in Kraft treten.
Für Unternehmen ergibt sich insbesondere nicht zu unterschätzende Anpassungsbedarf im Hinblick auf ggf. bestehende Betriebsvereinbarungen. Denn das neue Datenschutzrecht enthält eine Reihe von
Vorgaben und inhaltliche Anforderungen, die bei der
Verarbeitung von Beschäftigtendaten zu beachten sind. Eventuelle Verstöße können empfindliche
Bußgelder nach sich ziehen (bis zu 20 Mio. EUR bzw. 4% des globalen Umsatzes).
Neue Werte für die Sozialversicherung
Unternehmen müssen sich im neuen Jahr auf
steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung wurden für 2018 wie folgt erhöht/verändert:
- Kranken- und Pflegeversicherung: 4.425 EUR pro Monat (53.100 EUR pro Jahr)
- Renten- und Arbeitslosenversicherung/West: 6.500 EUR pro Monat (78.000 EUR pro Jahr)
- Renten- und Arbeitslosenversicherung/Ost: 5.800 EUR pro Monat (69.600 EUR pro Jahr)
Für Unternehmen, die Mitarbeiter mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen beschäftigen, kann dies pro Mitarbeiter zu
jährlichen Mehrbelastungen von bis zu ca. 300 EUR führen.
Eine kleine Entlastung erfahren die Unternehmen im Gegenzug durch die Senkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung: Zum Jahreswechsel ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung
um 0,1% auf insgesamt 18,6% gesunken. Damit beträgt
der Rentenversicherungsbeitrag für Unternehmen ab 2018 noch 9,3%.