Personalrat

Informationen zur Arbeit des Personalrats
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Personalrat

Die Mitglieder des Personalrats unserer Hochschule

Vorsitzender und Beschäftigtenvertreter
Johannes Herschel

1. stellvertretender Vorsitzender und Vertreter WiMi
Colin Nerenberg

2. stellvertretende Vorsitzende und Beschäftigtenvertreterin
Nadja Ilsemann

Beschäftigtenvertreterin
Therese Bartusch-Ruhl

Beschäftigtenvertreter
Salvatore Comandatore

Beschäftigtenvertreterin
Marianne Faedrich

Beschäftigtenvertreter
Tobias Yüksel

Vertreter WiMi
Philipp Schäfer

Beamtenvertreter
Alexander Kohlmann

Ersatzmitglieder
Sebastian Dries, Yvette Schenk, Dr.-Ing. Beate Hörnel-Metzger

Informationen zur Arbeit des Personalrats

Kurz gesagt vertritt der Personalrat die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle. Die Zusammenarbeit soll vertrauensvoll und konstruktiv sein, die Vertraulichkeit in der Zusammenarbeit ist dabei zu wahren. 

Der Personalrat ist zu praktisch allen Belangen der Hochschule informationsberechtigt, wird in Personalangelegenheiten beteiligt und hat in etlichen Angelegenheiten Mitbestimmungsrecht. Er wacht unter anderem auch über die Eingruppierung und Einstufung bei Einstellungen von Personal.

Die Beschäftigten haben das Recht, den Personalrat zur Unterstützung bei Personalgesprächen hinzuzuziehen. Sie können den Personalrat in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten immer ansprechen und auch Anregungen für die Arbeit des Personalrats geben. 

Sprechzeiten des Personalrats

Sie können die Mitglieder des Personalrats in Ihren Angelegenheiten gerne direkt ansprechen. Dem Personalrat steht für Vier-Augen-Gespräche jeweils ein Raum am Standort Campus und am Standort Holzstraße zur Verfügung. Die Gespräche sind gegenüber Dritten streng vertraulich, d. h. Sie bestimmen den Kreis der Personen, die ggf. in Ihrer Angelegenheit angesprochen werden können.

Bitte kontaktieren Sie gerne eines der Mitglieder des Personalrats direkt, via E-Mail oder per Telefon, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Nächste Sitzungen des Personalrats

  • Freitag, 25.10.2024 um 10:00
  • Freitag, 08.11.2024 um 10:00
  • Freitag, 22.11.2024 um 10:00
  • Freitag, 06.12.2024 um 10:00
  • Freitag, 20.12.2024 um 10:00
  • Freitag, 10.01.2025 um 10:00
  • Freitag, 24.01.2025 um 10:00

Die Sitzungen des Personalrats sind vertraulich und grundsätzlich nicht öffentlich. 
Zu einzelnen Themen können Beteiligte/Betroffene eingeladen werden, um Sachverhalte zu besprechen und Lösungen zu finden. 

Personalratswahl Frühjahr 2025

§ 21 des Landespersonalratsgesetzes: (1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

Wahltermin: die Personalratswahlen (örtlicher Personalrat und gleichzeitig Hauptpersonalrat) sollen von Dienstag, 06.05.2025 bis Donnerstag, 08.05.2025 stattfinden.
Nähere Informationen dazu (Kandidatur, Wahlvorstand, Ablauf, ...) erfolgen ab Januar/Februar 2025. Wir hoffen wiederum auf rege Teilnahme von Beschäftigten, Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Beamten sowohl als Wähler:innen wie auch als Kandidat:innen für die Wahl. 

Personalversammlung

Die Personalversammlung 2025 findet am Mittwoch, xx. Juni von 10:00 bis ca. 13:00 in der Aula am Standort xxx statt. Der Personalrat wird rechtzeitig via Einladungs-E-Mail zu Termin und Themen informieren. Anschließend findet - wie im Vorjahr - wieder das Sommerfest der Beschäftigten statt. 

wichtige Regelungen aus dem Landespersonalvertretungsgesetz

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen,
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

... 

§ 6 Schutzbestimmungen

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

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§ 42 Sprechstunden

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, kann an gesonderten Sprechstunden des Personalrats für in § 58 genannte Beschäftigte ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.

(3) Die Beschäftigten sind berechtigt, während der Arbeitszeit und ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts die Sprechstunden des Personalrats aufzusuchen oder den Personalrat in anderer Weise in Anspruch zu nehmen. Stehen dem Besuch der Sprechstunde zwingende dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an deren Arbeitsplatz sprechen. Die Beschäftigten dürfen wegen der Inanspruchnahme des Personalrats nicht benachteiligt werden.

... 

§ 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken; die Personalvertretung hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
  4. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichbehandlung von Frau und Mann dienen,
  5. Maßnahmen zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Dienststelle zu fördern,
  6. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
  7. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,
  8. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten; die Personalvertretung kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
  9. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
  10. die Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer zu wahren.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.

(3) Zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ist ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt; § 53 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 81 Satz 1. Dem Personalratsmitglied sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats ist auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden an dem Beurteilungsgespräch zu beteiligen. Die Personalvertretung kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch aller von der Dienststelle verwendeten technischen Mittel bedienen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(5) Die Personalvertretung kann Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen einholen, soweit sie dies zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen und Auskunftspersonen gilt § 71 entsprechend. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Kosten entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(6) Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Personalratsmitglied hat jederzeit das Recht, die Dienststelle zu begehen und die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.

(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.

(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind.

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§ 71 Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzugezogen werden. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner nicht gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. 

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§ 73 Grundsätze der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.

(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von

  1. Rechtsvorschriften und
  2. Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.
 
§ 74 Verfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen.

(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf sechs Werktage abkürzen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie verlängert werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststellenleitung den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Führt die Dienststellenleitung eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten.

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§ 86 Beteiligung beim Arbeitsschutz

(1) Der Personalrat hat bei der Vorbeugung und der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen.

(2) Die Dienststellenleitung und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm genannten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

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Kontakt

Johannes Herschel
Vorsitzender
T +49 6131 628-1317
personalrat (at) hs-mainz.de
Colin Nerenberg
1. stellvertretender Vorsitzender
T +49 6131 628-3214
colin.nerenberg (at) hs-mainz.de
Nadja Ilsemann
2. stellvertretende Vorsitzende
T +49 6131 628-6216
nadja.ilsemann (at) hs-mainz.de
Therese Bartusch-Ruhl
Beschäftigtenvertreterin
T +49 6131 628-3131
therese.bartusch (at) hs-mainz.de
Salvatore Comandatore
Beschäftigtenvertreter
Marianne Faedrich
Beschäftigtenvertreterin
Tobias Yüksel
Beschäftigtenvertreter
T +49 6131 628-6319
tobias.yueksel (at) hs-mainz.de
Philipp Schäfer
Vertreter WiMi
T +49 6131 628-1366
philipp.schaefer (at) hs-mainz.de
Alexander Kohlmann
Beamtenvertreter