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studentischer Mutterschutz

Allgemeine Informationen

Seit dem 1. Januar 2018 kommen die geänderten Regelungen des Mutterschutzgesetzes zum Tragen. Neu ist, dass Studentinnen in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen werden, soweit die Hochschule „Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG), also bei Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen (einschließlich naturwissenschaftlicher Praktika oder Exkursionen).
Von den Studentinnen im Rahmen ihres Studiums frei bestimmbare Tätigkeiten, wie z.B. Bibliotheksbesuche, Teilnahme an freien Vorlesungs- und Sportangeboten sowie empfohlene, aber nicht verpflichtende Praktika fallen nicht unter den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für schwangere und stillende Frauen bis zu 12 Monate nach der Geburt. Während der Mutterschutzfrist (i.d.R. sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt) ist die Studentin zudem von Lehrveranstaltungen und von Prüfungen freigestellt. Wir möchten Sie über die besonderen Regelungen informieren, welche das Mutterschutzgesetz zum Schutz der Gesundheit der schwangeren und stillenden Frauen sowie die der (ungeborenen) Kinder vorsieht und wie diese Regelungen im Falle einer Schwangerschaft während Ihres Studiums an der Hochschule Mainz angewendet werden.

Ansprechpersonen

Wenden Sie sich im Fall einer Schwangerschaft, Geburt und in der Stillzeit an Ihr zuständiges Prüfungsamt.

Prüfungsämter der Fachbereiche

Regelungen zum Mutterschutzgesetz

Studierende, die schwanger sind, sollen gemäß §15 Abs.1 S.1 MuSchG der Hochschule ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung sowie die Geburt anzeigen. Gemäß §15 Abs.1 S.2 MuSchG soll eine stillende Studentin der Hochschule so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht allerdings in keinem dieser Fälle. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen die Hochschule Mainz ohne eine solche Anzeige Ihre Rechte nach dem MuSchG nicht gewähren kann und Ihnen in diesem Fall mangels Kenntnis auch keine Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis einräumt.

Die Mitteilung von Schwangerschaft, einer Geburt oder Fehlgeburt nach der 12. Woche und Stillzeit entsprechend den Anforderungen des Mutterschutzgesetzes ist praktische Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Schutzes des Mutterschutzgesetzes und der Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis mit der Hochschule Mainz.

Bitte wenden Sie sich daher im Fall von Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit samt Ihren Unterlagen (Mutterpass, Bescheinigung der Schwangerschaft) an Ihr Prüfungsamt. Das Prüfungsamt wird daraufhin das Studierendenbüro (bei ausländischen Studierenden zusätzlich das International Office), den Prüfungsausschuss und die Studiengangsleitung informieren, damit dort entsprechende Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis für Sie umgesetzt werden können. Sollten Sie zusätzlich an der Hochschule Mainz arbeiten, so wird die Personalabteilung ebenfalls informiert.
Nach § 27 MuSchG sind alle mit persönlichen Informationen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule Mainz zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ablauf einer Schwangerschafts-/ Stillmeldung

Meldung durch die betroffene Frau über Schwangerschaft, Stillzeit (bis 12 Monate nach der Geburt) bei dem für sie zuständigen Prüfungsamt.

  1. Das Prüfungsamt veranlasst unter Einbeziehung der jeweiligen Studiengangsleitung eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Soweit hierbei eine Gefährdung während der Hochschulausbildung möglich ist, erfolgt eine Begutachtung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  2. Die betroffene Frau wird von der Studiengangsleitung über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen informiert.
  3. Dass Prüfungsamt meldet die Schwangerschaft sowie das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde (SGD-Süd).
  4. Sonderreglungen bezüglich des Prüfungsrechtsverhältnisses bzw. Nachteilsausgleiche bespricht die betroffene Frau mit dem zuständigen Prüfungsamt.
  5. Wenn Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb der im MuSchG geregelten Studienzeiten nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, muss die Studentin dem Prüfungsausschuss eine Verzichtserklärung einreichen.

Die Meldung einer Fehlgeburt nach der 12. Woche wird vom Prüfungsamt nur an den für Sie zuständigen Prüfungsausschuss weitergeleitet.

 
Besondere Regelungen gelten während der Mutterschutzfristen kurz vor und direkt nach einer Geburt, die der Gesetzgeber unter einen besonderen Schutz gestellt hat.
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten endet der Mutterschutz 12 Wochen nach der Geburt. Wird eine Behinderung des Kindes innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist ebenfalls auf 12 Wochen, allerdings nur, wenn die Mutter dies beantragt. Bei frühzeitiger Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt in der Regel um die Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt. Schwangere Studentinnen, die entbunden haben, müssen während dieser Zeit nicht an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. So bestehen während dieser Zeit auch keine Pflichtanmeldungen zu Prüfungen. Anmeldungen zu und Teilnahme an Prüfungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen sind nur nach Abgabe einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung über den Verzicht auf den Schutz durch die gesetzlichen Mutterschutzfristen zulässig. Wird eine derartige Prüfung abgebrochen, ist ein ärztliches Attest einzureichen, damit der Prüfungsversuch nicht als Fehlversuch gewertet wird. Verwenden Sie hierfür bitte das Formblatt Verzichtserklärung. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Weitere Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis bei Schwangerschaft / Geburt

Im Semester vor einer Geburt und im nachfolgenden Semester nach einer Geburt bzw. Fehlgeburt nach der 12. Woche können betroffene Studentinnen ohne Prüfungsanmeldung in HIS-QIS durch Erscheinen und Abgabe der o.g. Verzichtserklärung Klausuren mitschreiben. Dies gilt jedoch nicht für mündliche Prüfungen.
In Semestern, in die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz fallen, bleibt die Nichtteilnahme an angemeldeten Prüfungen für die betroffenen Studentinnen folgenlos, ein Versäumen solcher Prüfungen muss nicht entschuldigt werden. Bei Vorliegen der Verzichtserklärung für den Schutz des Mutterschutzgesetzes gilt allerdings die oben unter "Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit" genannte (fett gedruckte) Sonderregelung.
Bitte wenden Sie sich wegen genauerer Informationen zu den Sonderregelungen bei Schwangerschaft bzw. Geburt an Ihr zuständiges Prüfungsamt, das wird Sie dann dazu genauer informieren.

 
Gemäß der Einschreibeordnung der Hochschule Mainz (siehe § 14) können sich schwangere Studentinnen während der Schwangerschaft und nach einer Entbindung beurlauben lassen.
Die Beurlaubung ist zeitlich grundsätzlich während der Zeit der o.g. Mutterschutzfristen und während der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz möglich. Während der Beurlaubung ist es Ihnen nicht möglich, Studien- oder Prüfungsleistungen abzugeben. Die Beurlaubung erfolgt für das gesamte Semester und kann im Fall einer Schwangerschaft oder Entbindung auch rückwirkend zum jeweiligen Semesterbeginn erfolgen.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall samt Ihren Unterlagen an das Studierendenbüro. Falls Sie BAföG-Leistungen beziehen, lassen Sie sich bitte von der Förderungsabteilung der Johannes Gutenberg-Universität beraten.

 
Schwangere und stillende Frauen dürfen
  • nicht über 8 ½ Stunden pro Tag oder über 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten,
  • nicht zwischen 20 und 06 Uhr arbeiten,
  • bis 22 Uhr nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die Teilnahme zur Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich und die Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
  • an Sonn- und Feiertagen nur dann an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich und Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Zwischen zwei Arbeitszeiten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Sollten Sie zusätzlich an der Hochschule Mainz arbeiten, dürfen die Arbeits- und Studienzeiten die erlaubten Präsenzzeiten nicht überschreiten.  
Studentinnen sind für die Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen zu Schwangerschaft und Mutterschaft freigestellt.
Während der ersten 12 Monate können stillende Frauen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde Stillzeit in Anspruch nehmen. An allen Standorten stehen Still-, Wickel- oder Sanitätsräume zur Verfügung. Ihr Studierendenservice gibt Ihnen gerne Auskunft. Bei Arbeitstagen über 8 Stunden gelten entsprechend 2 x 45 Minuten oder 1 x 90 Minuten.

 

Nach Meldung Ihrer Schwangerschaft werden die von Ihnen zu besuchenden Seminare, Werkstätten, etc. auf Gefährdungspotentiale überprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird mit Ihnen besprochen.

Auch im Lehrplan verankerte Exkursionen werden nach Meldung Ihrer Schwangerschaft auf Gefährungspotentiale überprüft. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
 

 

Beratungs­angebote an unserer Hochschule

Neben der studiengangsbezogenen Beratung durch das jeweilige Prüfungsamt bietet Ihnen unsere Hochschule weitere Beratungsangebote zum Bereich „Vereinbarkeit von Studium und Familie“, welche Sie kostenfrei in Anspruch nehmen können.
Die Beratungen werden grundsätzlich vertraulich behandelt.

Kontakt

Prof. Dr. Katharina Dahm
Zentrale Gleichstellungsbeauftragte
T +49 6131 628-3312
katharina.dahm (at) hs-mainz.de